Baukoordination
Wir sorgen dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Projektes die Grundsätze gemäß § 7 eingehalten werden.
Mit 1. 7. 1999 ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz in Kraft getreten, das die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SIGE – Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten als Grundlage für die Bauausführung sowie einen Planungskoordinator und einen Baustellenkoordinator, wenn mehrere Professionisten gleichzeitig oder aufeinanderfolgend (sich beeinflussend) tätig werden, verbindlich vorschreibt.
Die Leistungen des Planungskoordination nehmen Einfluss auf sämtliche Planungsphasen gemäß der Honorarordnung der Baumeister (HOB). Der Planungskoordinator sorgt dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes die allgemeinen Grundsätze gemäß § 7 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die architektonische, technische und organisatorische Planung, die Einteilung der Arbeiten (Bauzeitplan), die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und die Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung der Arbeiten.
Der Planungskoordinator hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 AschG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren. Weiters hat er einen Sicherheits– und Gesundheitsschutzplan, entsprechend §7 Bauarbeiterkoordinationsgesetz auszuarbeiten. Zudem hat er eine Unterlage für spätere Arbeiten, entsprechend §8 Bauarbeiterkoordinationsgesetz, zusammenzustellen. Er hat darauf zu achten, dass der Bauherr die Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten in der Planung berücksichtigt.
Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren
Der Baustellenkoordinator hat darauf zuachten, dass
Der Baustellenkoordinator hat