Baukoordination

Wir sorgen dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Projektes die Grundsätze gemäß § 7 eingehalten werden.

Mit 1. 7. 1999 ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz in Kraft getreten, das die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SIGE – Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten als Grundlage für die Bauausführung sowie einen Planungskoordinator und einen Baustellenkoordinator, wenn mehrere Professionisten gleichzeitig oder aufeinanderfolgend (sich beeinflussend) tätig werden, verbindlich vorschreibt.

Leistung des Planungskoordinators

Die Leistungen des Planungskoordination nehmen Einfluss auf sämtliche Planungsphasen gemäß der Honorarordnung der Baumeister (HOB). Der Planungskoordinator sorgt dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes die allgemeinen Grundsätze gemäß § 7 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die architektonische, technische und organisatorische Planung, die Einteilung der Arbeiten (Bauzeitplan), die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und die Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung der Arbeiten.

Der Planungskoordinator hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 AschG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren. Weiters hat er einen Sicherheits– und Gesundheitsschutzplan, entsprechend §7 Bauarbeiterkoordinationsgesetz auszuarbeiten. Zudem hat er eine Unterlage für spätere Arbeiten, entsprechend §8 Bauarbeiterkoordinationsgesetz, zusammenzustellen. Er hat darauf zu achten, dass der Bauherr die Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten in der Planung berücksichtigt.

Leistung des Baustellenkoordinators

Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren

  • Die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz bezüglich der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten.
  • Die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  • Die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren

Der Baustellenkoordinator hat darauf zuachten, dass

  • die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden
  • die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz anwenden.
  • die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.

Der Baustellenkoordinator hat

  • die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und von berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbstständige einzubeziehen,
  • für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbstständigen zu sorgen.
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlagen für spätere Arbeiten unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen.
  • Die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
  • Die Informationspflichten im Sinne § 5 (4) Bauarbeitenkoordinationsgesetz und § 8 (4) Arbeitnehmerinnenschutzgesetz wahrzunehmen.
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